Kostenübernahme & was es damit auf sich hat


Unsere MaraFlow Praxis ist zugelassen nach dem Heilpraktikergesetz.

Gesetzliche Krankenkassen zahlen ausschließlich für ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen. Heilpraktikerleistungen werden daher von gesetzlichen Krankenkassen in der Regel nicht erstattet. Dennoch kann es sinnvoll sein, als gesetzlich Versicherter bei seiner Krankenkasse nachzufragen, ob und welche Leistungen von Heilpraktikern möglicherweise doch erstattet werden.
Der Wettbewerb der Kassen untereinander macht hier vielleicht etwas möglich.

 

 

Außerdem verhalten sich die Krankenkassen manchmal entgegenkommend, sofern ein zeitnaher Behandlungstermin erforderlich ist, aber keine Arztpraxis für Psychotherapie in näherer Umgebung diesem Wunsch nachkommen kann. Sollten mehr als 2 Monate Wartezeit gegeben sein (und das ist leider die Regel), besteht eine kleine Chance, dass die Krankenkasse auch die Kosten für einen »Heilpraktiker für Psychotherapie« (ggf. anteilig) übernimmt.

 

 

Zusatzversicherungen für Heilpraktikerleistungen werden für gesetzlich Versicherte angeboten. Hier kann die Erstattung ganz, teilweise (in der Regel) oder bis zu einer bestimmten Höhe pro Jahr erfolgen.  

 

 

Private Krankenversicherungen erstatten Leistungen von Heilpraktikern, sofern dies in den Vertragsbedingungen vereinbart ist. Die Erstattung kann auch hier ganz, teilweise (in der Regel) oder bis zu einer bestimmten Höhe pro Jahr erfolgen.

 

 

Sofern deine gesetzliche/private Krankenversicherung die Erstattung von Heilpraktikerleistungen beinhaltet, ist folgendes zu beachten: Heilpraktiker haben keine Möglichkeit, selbst mit der Krankenkasse abzurechnen. Das heißt, der Patient bezahlt das Honorar direkt an den Heilpraktiker und erhält über die erbrachten Leistungen eine Rechnung nach dem GebüH (Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker). Diese Rechnung kann dann bei der Krankenversicherung zwecks Erstattung eingereicht werden. Beihilfeberechtigte reichen die Rechnung zusätzlich bei ihrer Beihilfestelle ein.

Auf die Höhe der Erstattung hat der Heilpraktiker keinen Einfluss. Es sei auch an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Sätze des aktuell gültigen GebüH aus dem Jahr 1985 stammen und seither nicht an die Kostenentwicklung in Deutschland angepasst wurden. Eine Abrechnung nach dem GebüH-Mindestsatz (der von einigen Versicherern als einzig erstattungsfähig angesehen wird) ist für die meisten Heilpraktiker heute aus wirtschaftlichen Gründen kaum möglich.

 

 

Hinweis für Beihilfeberechtigte: Die Beihilfevorschriften sehen vor, dass Beihilfe auch für Heilpraktikerleistungen grundsätzlich gewährt werden muss. Die Beihilfefähigkeit der Leistungen wird jedoch auf Beträge begrenzt, die zumeist noch unter den Mindestsätzen des GebüH liegen.

Da aber das Gebührenverzeichnis unverbindlich ist, können auch eigene, zeitgemäße Honorar-Sätze definiert werden.

 

Eine Abrechnung nach Gebührenordnung erstelle ich für dich auf Anfrage.

 

Dein klarer Vorteil als »Selbstzahler«:

Du genießt absolute Vertraulichkeit (Schweigegebot) gegenüber Krankenkassen, Institutionen, Versicherungen und Dritten. Dein Name kommt in keine Krankenkassenakte. Damit umgehst du auch eine Selbstauskunft über eine psychotherapeutische Behandlung bei Abschluss von Versicherungen, die eine Gesundheitsprüfung voraussetzen (wie z.B. eine private Krankenversicherung, Krankenzusatzversicherungen oder Berufsunfähigkeitsversicherung). Die strenge Vertraulichkeit zwischen dir und mir kann auch bei der Bewerbung in bestimmten Berufen wichtig sein.